Durchforstungsarbeiten können zwar taugliche Besitzergreifungshandlungen darstellen; steht aber (wie hier) gerade nicht fest, in welchem bestimmt umgrenzten Teilstück einer Liegenschaft diese Arbeiten zur Besitzausübung durchgeführt wurden, fehlt es an der "in der Natur sichtbaren Grenze".
10 Ob 18/20z