Spätere Entlastung des Geschäftsführers steht Untreue nicht entgegen und führt auch nicht zur Strafaufhebung wegen tätiger Reue.
11 Os 46/20d
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Spätere Entlastung des Geschäftsführers steht Untreue nicht entgegen und führt auch nicht zur Strafaufhebung wegen tätiger Reue.
11 Os 46/20d
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