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Mitgliedstaaten dürfen regelmäßige Kurzzeitvermietung möblierter Wohnungen bestimmten Einschränkungen unterwerfen

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2020/127ÖJZ 2020, 1123 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

Art 1 und 2 DienstleistungsRL sind auf eine Regelung eines MS über gewerblich oder privat ausgeübte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, anwendbar. Nach Art 4 DienstleistungsRL fällt eine nationale Regelung, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten der Wohnraumvermietung von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, unter den Begriff der Genehmigungsregelung iSv Nr 6 dieser Vorschrift. Nach Art 9 Abs 1 lit b und c dieser RL ist eine nationale Regelung, die bestimmte Tätigkeiten der regelmäßigen Kurzzeitvermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, um ein ausreichendes Angebot an Wohnungen, die längerfristig zu erschwinglichen Preisen vermietet werden, zu gewährleisten, in bestimmten Gemeinden mit besonders hohem Mietpreisdruck einer vorherigen Genehmigung unterwirft, durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses der Bekämpfung des Mietwohnungsmangels gerechtfertigt und in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig, da dieses nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, insb weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein. Art 10 Abs 2 DienstleistungsRL steht einer solchen nationalen Regelung nicht entgegen, soweit sie die örtlichen Behörden ermächtigt, die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen nach den Vorgaben der Regelung im Hinblick auf das Ziel der sozialen Vermischung und unter Berücksichtigung der Lage auf den örtlichen Wohnungsmärkten und der Erforderlichkeit, den Wohnungsmangel nicht zu verstärken, im Einzelnen festzulegen und die Genehmigungen bei Bedarf mit der Verpflichtung zu einem Ausgleich durch gleichzeitige akzessorische Umwandlung von anders genutztem Raum in Wohnraum zu verbinden, die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigungen den Anforderungen des Art 10 Abs 2 dieser RL entsprechen und die Ausgleichspflicht unter transparenten und zugänglichen Bedingungen erfüllt werden kann.

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