Mit dem Erlass der in § 76 Abs 1 lit a Gesetz CCIV von 2011 über das nationale Hochschulwesen idF des Gesetzes XXV von 2017 vorgesehenen Maßnahme, die die Ausübung einer zu einem Abschluss führenden Tätigkeit der ausländischen Hochschuleinrichtungen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, in Ungarn der Bedingung unterwirft, dass die Regierung Ungarns und die Regierung des Staates, in dem sich der Sitz der betreffenden Einrichtung befindet, eingewilligt haben, durch einen völkerrechtlichen Vertrag gebunden zu sein, hat Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus Art XVII GATS in Anh 1 B WTO-Übereinkommen verstoßen.