Eine nationale Regelung, die einen Staatsangehörigen eines anderen MS und dessen mj Kinder, die alle im AufenthaltsMS ein Aufenthaltsrecht genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausschließt, ist mit Art 7 Abs 2 und Art 10 Arbeitnehmer-FreizügigkeitsVO unvereinbar. Diese Auslegung wird durch Art 24 Abs 2 UnionsbürgerRL nicht in Frage gestellt. Ebenso steht Art 4 iVm Art 3 Abs 3 und Art 70 Abs 2 VO zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einer solchen Regelung entgegen.