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Ein früherer AN und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht wegen des Schulbesuchs der Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, können nicht automatisch wegen nunmehriger Arbeitslosigkeit des AN von Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2020/129ÖJZ 2020, 1124 - 1125 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

Eine nationale Regelung, die einen Staatsangehörigen eines anderen MS und dessen mj Kinder, die alle im AufenthaltsMS ein Aufenthaltsrecht genießen, weil die Kinder dort die Schule besuchen, unter allen Umständen automatisch vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ausschließt, ist mit Art 7 Abs 2 und Art 10 Arbeitnehmer-FreizügigkeitsVO unvereinbar. Diese Auslegung wird durch Art 24 Abs 2 UnionsbürgerRL nicht in Frage gestellt. Ebenso steht Art 4 iVm Art 3 Abs 3 und Art 70 Abs 2 VO zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einer solchen Regelung entgegen.

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