Die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs für die Entscheidung über den Antrag auf Abberufung eines Liquidators aus wichtigem Grund nach § 147 UGB ist auch unter der Voraussetzung gegeben, dass der ASt und der Antragsgegner (AG) für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vorgesehen haben.