In einer Einrichtung mit betagten Bewohnern (und einem damit erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion) kann die Einzelisolierung eines Bewohners eine gem § 4 HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung sein, wenn die Zuverlässigkeit der (negativen) Testergebnisse des Bewohners (hier: eines "evidenten Risikoträgers") nur 32 - 63 % beträgt.