vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Farben kommen grundsätzlich nur bei Verkehrsgeltung als Marken in Betracht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/173ÖJZ 2020, 1118 - 1119 Heft 23 und 24 v. 30.11.2020

Farben kommt nur ausnahmsweise (originäre) Unterscheidungskraft zu; ihre Kennzeichnungseignung ist generell gering. Auch wenn einer Farbe als solcher nicht von vornherein Unterscheidungskraft zukommt, kann sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, aber infolge ihrer Benützung (durch Verkehrsgeltung) erwerben.

4 Ob 101/20m

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!