Farben kommt nur ausnahmsweise (originäre) Unterscheidungskraft zu; ihre Kennzeichnungseignung ist generell gering. Auch wenn einer Farbe als solcher nicht von vornherein Unterscheidungskraft zukommt, kann sie diese in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, aber infolge ihrer Benützung (durch Verkehrsgeltung) erwerben.
4 Ob 101/20m