Verletzte der unterhaltspflichtige Elternteil in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Unterhaltspflicht, was zu Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen geführt hat, und spricht er sich noch im Rechtsmittel gegen die vom Kind begehrte Unterhaltserhöhung auch mangels Leistungsfähigkeit aus, so ist die Schaffung eines (weiteren) Unterhaltstitels iSd § 101 Abs 4 Fall 1 AußStrG zulässig.
9 Ob 23/20b