§§ 133, 153a EO
Der Grundeigentümer kann aufgrund der in § 153a EO gesetzlich normierten Vertragsübernahme dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten. Daher ist seit Inkrafttreten dieser Bestimmung für eine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an einem Superädifikat keine Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erwerbers in den Nutzungsvertrag erforderlich.