§ 577 ZPO; § 879 Abs 1 ABGB
Für die Frage, ob ein echter Schiedsvertrag oder ein Schiedsgutachtervertrag vorliegt, ist maßgebend, ob die bestellten Vertrauensmänner einen Rechtsstreit zu entscheiden oder ob sie bloß eine Tatsache oder die Höhe einer Leistung festzustellen haben.