§§ 81 ff EheG; § 1 IO
Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten "Aufteilungsanspruchs" (Forderungsanmeldung) wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet.
1 Ob 235/19v
§§ 81 ff EheG; § 1 IO
Durch die Zurücknahme des in der Insolvenz des anderen Ehegatten (zum Geldwert) angemeldeten "Aufteilungsanspruchs" (Forderungsanmeldung) wird das laufende Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze beendet.
1 Ob 235/19v