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Gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2020/138ÖJZ 2020, 890 - 892 Heft 19 v. 28.9.2020

Der Unterhalt der Eltern dient regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich - außer bei anderslautender Beschlussfassung - jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde; dies kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger sein.

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