Bei Geltendmachung der Wertminderung (des Wertverlusts) aus dem Erwerb einer mangelhaften Sache (hier eines mangelhaften Fahrzeugs) aufgrund einer Täuschungshandlung (hier Verschweigen der Manipulation der Abgaswerte bzw eines wissentlichen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften) tritt der Primärschaden erst mit dem Erwerb der Sache durch den Geschädigten von einem Dritten ein, wobei es gleichgültig ist, ob der Dritte Händler oder privater Verkäufer (eines Gebrauchtwagens) ist. Ein solcher Schaden ist kein reiner Vermögensschaden.