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Keine lauterkeitsrechtliche Haftung für Beteiligung am unionalen Rechtsetzungsprozess

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/140ÖJZ 2020, 892 - 893 Heft 19 v. 28.9.2020

Eine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn staatliche oder supranationale Organe in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Befugnisse ihre typischen Aufgaben erfüllen und die Verfolgung öffentlicher Interessen oder Ziele eindeutig im Vordergrund steht. Die vereinheitlichte europäische Normung durch anerkannte europäische Normungsorganisationen unter der Ägide der EK verfolgt ausschließlich öffentliche Zielsetzungen und unterliegt als Teil des unionalen Rechtsetzungsprozesses mangels eines Handelns im geschäftlichen Verkehr nicht der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.

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