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Zwangsaufenthalt in einer Transitzone ist Haft gleichzusetzen

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2020/83ÖJZ 2020, 696 - 697 Heft 14 und 15 v. 15.7.2020

Der zwangsweise Aufenthalt von Asylbewerbern bzw Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze ist als "Haft" einzustufen. Sollte nach gerichtlicher Prüfung feststehen, dass diese Personen ohne gültigen Grund in Haft genommen wurden, muss das angerufene Gericht ihre unverzügliche Freilassung anordnen.

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