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Haftung des Auftraggebers von Bauleistungen für offene Beitragsforderungen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/30ÖJZ 2019, 191 - 192 Heft 4 v. 11.2.2019

Der Anspruch des Krankenversicherungsträgers gem § 67a ASVG auf alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österr Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, unterliegt der 40-jährigen Verjährungsfrist des § 1485 iVm § 1472 ABGB.

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