Durch einen notwendigen Verlegungstransport (Überstellungsflug) in eine höherwertige Krankenanstalt wird der Behandlungsvertrag mit dem erstaufnehmenden Krankenhaus nicht unterbrochen, weshalb der Träger des erstaufnehmenden Krankenhauses aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Patienten die Kosten dafür zu tragen hat.