Ein Eingriff in das Grundrecht auf pers Freiheit liegt nicht bei jeder Beeinträchtigung, sondern nur bei einer qualifizierten Beschränkung vor, nämlich bei deren Entzug. Darunter sind im Wesentlichen Festnahme und Anhaltung (iS einer Aufrechterhaltung des durch Festnahme erfolgten Freiheitsentzugs) zu verstehen. Freiheitsbeschränkungen unterhalb dieser Schwelle, die auch keine Allseitigkeit der Bewegungsbeschränkung darstellen, tangieren den Schutzbereich des Grundrechts von vornherein nicht.