Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit eines Anlegers (Erwerbers von Staatsanleihen) gegen den emittierenden MS aufgrund einer Klage, die sich gegen den Austausch der Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der den Anlegern durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff "Zivil- und Handelssachen" fällt.