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Akteneinsicht durch "Dritte" kein Gegenstand von Erneuerung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/182ÖJZ 2019, 1100 - 1101 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

Gegen die Verweigerung von Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO kann auch derjenige keine Grundrechtsverletzung nach § 363a StPO geltend machen, der damit keine "Anklägerinteressen" verfolgt.

12 Os 59/19x

Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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