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Grundsätzlich keine Erneuerung von Rechtshilfeentscheidungen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/181ÖJZ 2019, 1100 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Berufung auf Art 6 MRK ist nur ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich. Zudem besteht für einen Konventionsstaat prinzipiell keine Verpflichtung, die Einhaltung der MRK in einem anderen Konventionsstaat, in den ausgeliefert oder für den Rechtshilfe geleistet wird, in gleichem Maße zu überprüfen, wie dies in Anbetracht eines Nicht-Konventionsstaats geboten wäre.

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