Die in § 27 Abs 4 KBGG (abweichend von § 67 Abs 1 Z 2 ASGG) geforderte Entscheidungsreife nach rk Klärung von Vorfragen ist - nach den Vorgaben iSd Art 68 Abs 3 VO (EG) 883/2004 und Art 7 DurchführungsVO (EG) 987/2009 - unionsrechtskonform (einschränkend) dahin zu verstehen, dass mit der Entscheidung über die Gewährung (oder Nichtgewährung) eines allfälligen vorläufigen Unterschiedsbetrags nicht so lange zugewartet werden kann, bis der prioritär zuständige (hier: ital) SVTr über die vergleichbare Familienleistung und deren Höhe endgültig entschieden hat.