Gemäß der in § 14 Abs 1 Z 1 WEG angeordneten Akkreszenz des Anteils am Mindestanteil des Verstorbenen in das Eigentum des Überlebenden bedarf der Eigentumsübergang keines zusätzlichen Erwerbsakts, er ist jedoch auflösend durch Verzicht oder Vereinbarung gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG bedingt. Die danach erforderliche Fristsetzung kommt im Fall des § 14 Abs 7 WEG dem Grundbuchsgericht zu.
2 Ob 225/18d