Die betroffene Person hat ein selbständiges Rechtsmittelrecht, weshalb sie - ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels - auch selbst ein Rechtsmittel erheben kann. Aus diesem Grund müssen (auch) der betroffenen Person sämtliche B zugestellt werden.
3 Ob 87/19v