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Seit dem 2. ErwSchG hat der Betroffene ein selbständiges Rechtsmittelrecht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/177ÖJZ 2019, 1097 - 1098 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

Die betroffene Person hat ein selbständiges Rechtsmittelrecht, weshalb sie - ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels - auch selbst ein Rechtsmittel erheben kann. Aus diesem Grund müssen (auch) der betroffenen Person sämtliche B zugestellt werden.

3 Ob 87/19v

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