Die Streitanmerkung (Anmerkung der Klage) im Patentregister ist zwar an die grundbuchsrechtlichen Vorschriften angelehnt, geht aber insoweit über diese hinaus, als sie auch wegen bestimmter obligatorischer Ansprüche erfolgen kann. Dafür ist allerdings vorausgesetzt, dass die Durchsetzung dieser Ansprüche einen Schritt zur Verdinglichung des Rechts durch Eintragung des Kl in das Patentregister bedeutet.
4 Ob 124/19t