Die Beglaubigung gem § 25a tschechisches Gesetz Nr 85/1996 Slg der Echtheit der Unterschrift eines österr Unternehmers auf einer in Österreich errichteten Firmenbuchanmeldung durch einen österr RA, der auch als in der Tschechischen Republik niedergelassener europäischer RA eingetragen ist, ist auch im Fall der Endbeglaubigung durch die Tschechische Rechtsanwaltskammer keine öffentliche Beglaubigung iSd § 11 Abs 1 UGB.