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Beglaubigung durch einen auch in Tschechien niedergelassenen österr Rechtsanwalt

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/172ÖJZ 2019, 1095 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

Die Beglaubigung gem § 25a tschechisches Gesetz Nr 85/1996 Slg der Echtheit der Unterschrift eines österr Unternehmers auf einer in Österreich errichteten Firmenbuchanmeldung durch einen österr RA, der auch als in der Tschechischen Republik niedergelassener europäischer RA eingetragen ist, ist auch im Fall der Endbeglaubigung durch die Tschechische Rechtsanwaltskammer keine öffentliche Beglaubigung iSd § 11 Abs 1 UGB.

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