Erst wenn die beiden vom Gesetz geforderten Bestandteile eines Testaments, nämlich die eigenhändig geschriebene Erklärung und die Unterschrift des Erblassers, vorliegen und sich diese aufeinander beziehen, liegt ein gültiges Testament vor.
Erst wenn die beiden vom Gesetz geforderten Bestandteile eines Testaments, nämlich die eigenhändig geschriebene Erklärung und die Unterschrift des Erblassers, vorliegen und sich diese aufeinander beziehen, liegt ein gültiges Testament vor.