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Das kopierte, aber eigenhändig unterschriebene Testament

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/173ÖJZ 2019, 1095 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

Erst wenn die beiden vom Gesetz geforderten Bestandteile eines Testaments, nämlich die eigenhändig geschriebene Erklärung und die Unterschrift des Erblassers, vorliegen und sich diese aufeinander beziehen, liegt ein gültiges Testament vor.

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