§ 201 Abs 2 StGB (§ 7 StGB)
Nur einmalige Zurechnung einer Erfolgsqualifikation rechtfertigt keinen gleichartigen Schluss in Betreff einer Deliktsqualifikation.
14 Os 12/19z
§ 201 Abs 2 StGB (§ 7 StGB)
Nur einmalige Zurechnung einer Erfolgsqualifikation rechtfertigt keinen gleichartigen Schluss in Betreff einer Deliktsqualifikation.
14 Os 12/19z