Eine Bankgarantie verschafft bei entsprechender Ausgestaltung nur weitestgehend die gleiche Sicherheit wie die Zurückbehaltung eines Teils des Werklohns. Während Bargeld jederzeit kompensationsfähig ist, ist dies eine Bankgarantie nicht. Es ist daher rechtsmissbräuchlich, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck als dem Sicherungszweck abzurufen.
9 Ob 28/19m