Die Beurteilung eines Vorbringens als neuer anspruchsbegründender Sachverhalt hängt (wenn sie nicht den für das Parteivorbringen maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen widerspricht) von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine Frage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.
7 Ob 43/19b