Die Stimmrechtsausübung entgegen einem mit einstweiliger Verfügung gegen einen Gesellschafter angeordneten Stimmverbot ist jedenfalls dann auch in Ansehung der Gesellschaft als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn das Stimmverbot der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bekannt war. Daraus folgt die Anfechtbarkeit des unter Verletzung des Stimmverbots gefassten GeneralversammlungsB.
6 Ob 90/19g