In den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (hier: ein vom Nachbarn verlegter Bodenabfluss; Wasserschaden wegen Nichtabfließens). Ein solcher Ausgleichsanspruch kann auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses bestehen.
5 Ob 21/19b