Die gerichtliche Abberufung des von der Generalversammlung gewählten Aussichtsratsmitglieds ist nur die ultima ratio. Voraussetzung einer Abberufung ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für die Gesellschaft selbst untragbar ist, nicht dass es anlässlich einer organfremden Tätigkeit eine andere Meinung als die Minderheitsgesellschafterin vertritt (hier: der zum Aufsichtsrat bestellte Universitätsprofessor erstattet ein Gegengutachten zum von der Minderheitsgesellschafterin vorgelegten Gutachten)