§ 933 ABGB (§ 1489 ABGB)
Bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung (oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten), die vom Besteller durch die Annahme des Angebots akzeptiert wurde, nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung - bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB - ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht oder deren Verletzung stellt.