§ 879 Abs 1 ABGB (§ 1 Abs 1 Z 4, § 4 Z 3 GlBG; § 177 UGB)
Geht es um die Ermöglichung des Zugangs zu einer mit einer Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Unternehmensführung (hier: Komplementär), können die Wertungen des GlBG zur Ausfüllung der Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden.