§ 1 WEG 1948 (§ 5 WEG 2002)
Nach den Vorgaben des WEG 1948 steht eine bauliche Trennung einzelner Räume eines Wohnungseigentumsobjekts einer wirksamen Wohnungseigentumsbegründung dann nicht entgegen, wenn nach der Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Wohnungseigentumsobjekt auszugehen ist. Davon ist bei Nebenräumen eines Geschäftsraums - wie etwa einem Magazin - in dessen unmittelbarer räumlicher Nähe grundsätzlich auszugehen.