Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angekl angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.
12 Ns 58/18b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angekl angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.
12 Ns 58/18b
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