Art 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG sind iVm Art 21 GRC dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestands-VB in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.