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Bestimmungen der StatusRL über die Verweigerung der Zuerkennung und die Aberkennung der Rechtsstellung als Flüchtling sind gültig

EuGH-EntscheidungenJudikaturHans Peter LehoferÖJZ 2019/83ÖJZ 2019, 697 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

Die Prüfung von Art 14 Abs 4 bis 6 RL 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf Art 78 Abs 1 AEUV und Art 18 GRC beeinträchtigen könnte.

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