Gerichtsverhandlungen finden üblicherweise - aber nicht immer - während der Öffnungszeiten des Gerichts statt, weshalb die Allgemeinheit im Regelfall leicht Zutritt zu Hauptverhandlungen erlangen kann und der im Strafverfahren geltende Öffentlichkeitsgrundsatz diesfalls gewahrt wird. Ist hingegen das Gerichtsgebäude bereits zu Beginn einer Hauptverhandlung versperrt und besteht somit keine Möglichkeit für potentielle Zuhörer, Zutritt zum Verhandlungssaal zu erlangen, wird der Grundsatz der Öffentlichkeit zweifelsfrei verletzt. (FN ) Der Beitrag widmet sich der Frage, ob ein (nichtigkeitsbewehrter) Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit auch dann vorliegt, wenn die Hauptverhandlung zwar während der Gerichtsöffnungszeiten beginnt, jedoch darüber hinaus andauert und für die Zeit nach der Schließung des Gerichtsgebäudes keine Zutrittsmöglichkeit für (weitere) potentielle Zuhörer besteht.