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Geschützte Werke sind mit der Bezeichnung des Urhebers zu versehen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/93ÖJZ 2019, 566 Heft 12 v. 11.6.2019

Der Urheber hat das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, konkret ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werks zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat. Der Urheber kann diese Entscheidung auch nach Veröffentlichung des Werks oder Übergabe eines Werkstücks treffen, soweit er nicht gegenüber bestimmten Dritten wirksam darauf verzichtet hat. Von einem schlüssigen Verzicht auf die Namensnennung ist nur in Fällen auszugehen, in denen sich die vereinbarte Nutzungsbefugnis auf Formen erstreckt, bei denen eine Urheberbezeichnung technisch nicht möglich oder sozial inadäquat wäre.

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