Vergleichsgespräche führen zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Scheitern die Verhandlungen, so muss die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist eingebracht werden. Dasselbe gilt im Fall, dass Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage vor Fristablauf nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist nicht die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist.