Ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs kann grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden; der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Von der Nachfristsetzung kann aber dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen, oder wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
3 Ob 225/18m