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Kein Einbruch mit gestohlenen Schlüsseln

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2019/94ÖJZ 2019, 566 - 567 Heft 12 v. 11.6.2019

Heimliches Einschleichen erfordert nicht bloß einen unbemerkten Zutritt, sondern ein aktives Verhalten des Täters, das darauf abzielt, seinen Eintritt gegenüber am versicherten Ort anwesenden Personen verborgen zu halten, um in die versicherten Räumlichkeiten zu gelangen. Das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dieser Vorgang ausdrücklich und damit abschließend in Art 2.3.1 lit e HH1-ABH geregelt ist.

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