§ 18 Abs 3 HVertrG (§§ 8 und 11 HVertrG; § 886 ABGB)
Eine Anspruchs-Anmeldung durch den Handelsvertreter - mit der Wirkung der Fortlaufshemmung der Verjährung - kommt nicht nur für solche nachvertraglichen Ansprüche in Betracht, die aus (bei Auflösung des Handelsvertretervertrags) bereits abgeschlossenen Geschäften resultieren, sondern darüber hinaus auch für Provisionsansprüche nach § 11 HVertG.