§ 27 Abs 2 KHVG
Die vollständige Zahlung bisher bezifferter Forderungen durch den Versicherer ist der von § 27 Abs 2 KHVG geforderten schriftlichen Ablehnungserklärung nicht gleichzuhalten.
Kann aus dem Verhalten des Geschädigten nicht offensichtlich der Schluss gezogen werden, er verfolge seine Ansprüche nicht mehr weiter, stellt die Übermittlung einer qualifizierten Ablehnung durch den Versicherer keinen unnötigen Formalismus dar.