§ 45 JN; § 37 Abs 3 ASGG
Entscheidungen, mit denen nicht nur über die Zuständigkeit, sondern implizit auch bindend über die Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen entschieden wird, werden von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN nicht erfasst.