§ 1170b ABGB (§§ 918, 1168 Abs 2 ABGB)
Das Aufhebungsrecht des Werkunternehmers ist grundsätzlich an eine doppelte Fristsetzung gebunden. Zunächst muss der Unternehmer vom Besteller die Sicherheitsleistung verlangen und ihm dafür eine (objektiv) angemessene Frist setzen. Zur Aufhebung des Vertrags kommt es grundsätzlich (außer im Fall der Leistungsverweigerung) erst nach Ablauf der zu setzenden (objektiven) Nachfrist.