Der für die Verbindlichkeiten der KG persönlich haftende Komplementär kann für vertragliche Ansprüche gegen die Gesellschaft - so wie die KG - am Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen werden.
4 Ob 212/18g
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.